Rechte/Pflichten - Recht

Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens

Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, daß er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. Dieses ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. (BGH NJW 89, 3009).

BVSK April 02


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