Rechte/Pflichten - Recht

Änderung des § 253 BGB

Während bisher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für den Geschädigten lediglich in den Fällen in Betracht kommt, in denen dem Schädiger in Bezug auf die schädigende Handlung ein Verschulden angelastet werden kann, das heißt Schmerzensgeld nur gezahlt werden muss, wenn der Schaden vorsätzlich oder aber zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde, nicht aber im Rahmen einer reinen Gefährdungshaftung, erweitert § 253 BGB neue Fassung den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten nunmehr ausdrücklich auch auf die Gefährdungshaftung, das heißt namentlich auf die Haftung des Fahrzeughalters beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges nach § 7 Straßenverkehrsgesetz. Bei Bagatellverletzungen wird es allerdings in Zukunft ausschließlich noch in Fällen vorsätzlicher Schädigung Schmerzensgeld geben. Der bisherige "Schmerzensgeldparagraph" 847 BGB entfällt ersatzlos.

BVSK April 02

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