Rechte/Pflichten - Recht

Änderungen im Straßenverkehrsgesetz

Im Straßenverkehrsgesetz wird namentlich § 7 "Haftung des Fahrzeughalters" geändert. Bisher ist die Schadensersatzpflicht des Fahrzeughalters bekanntlich ausgeschlossen, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass der Unfall durch ein "unabwendbares Ereignis" verursacht wurde, und schon dieser Nachweis ist in Anbetracht der hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung hieran stellt, in den seltensten Fällen zu führen. Die strengen Voraussetzungen für den Entlastungsnachweis werden nach dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz noch einmal verschärft; denn der Begriff "unabwendbares Ereignis" wird darin ersetzt durch den Begriff "höhere Gewalt", das heißt der Fahrzeughalter soll künftig nur dann von der Ersatzpflicht für das Unfallereignis befreit sein, wenn er ggf. beweist, dass der Unfall durch "höhere Gewalt" herbeigeführt wurde. Gleichzeitig wird in der Neufassung des § 7 Straßenverkehrsgesetz beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger die Halterhaftung auch auf den Halter des Anhängers erstreckt. Was die vorgesehenen Änderungen im Straßenverkehrsgesetz betrifft, so sei noch darauf hingewiesen, dass künftig die Halterhaftung des Fahrzeughalters für Schäden, die Insassen dieses Fahrzeugs bei einem Unfall erleiden, auch auf die Fälle erweitert wird, in denen keine geschäftsmäßige Personenbeförderung stattfindet, sondern die Insassen zum Beispiel aus Gefälligkeit im Fahrzeug mitgenommen werden.

BVSK April 02

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