Rechte/Pflichten - Recht

Das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz

Schadensrechtsänderungsgesetz liegt derzeit als Regierungsentwurf vor. Das Bundesjustizministerium rechnet mit einem Inkrafttreten zum 01. 09. 2002.Änderung des § 249 BGB
Im folgenden möchten wir noch einmal einen kurzen Überblick über diejenigen Neuerungen geben, die für die Kfz-Sachverständigen und die Verkehrsrechtsanwälte wesentlich sind: § 249 BGB soll um einen weiteren Satz ergänzt werden, der lautet: "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." Damit wird ausdrücklich für den Fall der fiktiven Abrechnung geregelt, dass die auf Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer im Haftpflichtschadenfall künftig nur noch dann erstattungsfähige Schadensposition ist, wenn sie vom Geschädigten tatsächlich auch abgeführt wird. Erstattungsfähig bleibt sie nach der Begründung des Gesetzesentwurfes nicht nur dann, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durchgeführt wird, sondern auch, soweit der Geschädigte sich ein anderes Fahrzeug beschafft und auf den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug Mehrwertsteuer entrichtet. Diese Regelung wird noch erhebliche Probleme aufwerfen. Für vorsteuerabzugsfähige Geschädigte ändert sich i. ü. nichts.

BVSK April 02

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