Rechte/Pflichten - Urteile

Mietwagen

Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen ausnutzt und benötigt, oder die nachgewiesenen Taxikosten, die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, oder schließlich die NE geltend zu machen (AG Frankfurt r+s 81, 238).
Auch eine Aufsplittung ist möglich. Am 14.10.1998 wurde ein neues Grundsatzurteil des BGH'es veröffentlicht, wonach sich die regulierende Haftpflichtversicherung den Geschädigten nicht auf einen billigeren Mietwagen drängen darf. Für gewerblich genutzt Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten, oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.

<<< zurück zu Rechte und Pflichten