Rechte/Pflichten - Urteile

Nutzungsausfall

Der Schadensersatzanspruch umfaßt nach der Rechtssprechung zu §§ 249 ff. BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder - bei Totalschaden - für die erforderliche Dauer der Wiederbe-schaffung, nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, daß die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille. Wird ein Fahrzeug von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (OLG Hamm ZfS 84, 230) Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte Kfz.-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benützen können.
(BGH DAR 74, 18) Kein Anspruch auf NE hat grundsätzlich der Leasinggeber, der Halter eines PKW mit rotem Kennzeichen oder eines nicht zugelassenen Fahrzeuges (LG München, ZfS 85,198, I SP 94). Auch für die Dauer einer wirtschaftlich sinnvollen Notreparatur ist ein Anspruch auf NE gegeben (ZfS 81, 333), ebenso bei Eigenreparatur (LG München, I ZfS 88).
Wird statt der Reparatur die Anschaffung eines Neufahrzeuges gewählt, so ist für die NE die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit zugrunde zu legen (LG Berlin DAR 92, 264). Bei hochwertigen Fahrzeugen (BMW 850i) besteht Anspruch auf NE auch für 4 Monate Lieferfrist eines Neuwagens (OLG Karlsruhe DAR 94, 26). Bei Eigenreparatur wird ein Anspruch auf NE bejaht (LG Duisburg ZfS 80,363), jedoch ist ein Ausfallnachweis notwendig (Fotos durch Sachverständigen). Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens besteht Anspruch auf NE unabhängig von einer Wiederbeschaffung (AG Hanau ZfS 95,415).

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