Rechte/Pflichten - Aktuelles

Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens

Restwertermittlung durch den BVSK-Sachverständigen - Sicherheit für Geschädigte und Kfz-Reparaturbetriebe Der BVSK hat vor mehr als einem Jahr eine Richtlinie zur Ermittlung des Restwertes durch Kfz-Sachverständige im KH- und Kaskoschaden verabschiedet. Der Präsident des BVSK, Harald Brockmann, hat in einer Erklärung darauf hingewiesen, dass sich die Richtlinie des BVSK in jeder Beziehung bewährt habe. Durch die klare Aussage des BVSK, dass der Sachverständige verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Restwertes den allgemeinen Markt der Kfz-Reparaturbetriebe und der angesehenen Gebrauchtwagenhändler zu betrachten, wurden Versuche der Versicherungswirtschaft, Restwerte nur noch durch elektronische Restwertbörsen zu erfassen, erfolgreich bekämpft. Unter Berufung auf die Restwertrichtlinie des BVSK konnten bislang alle Verfahren unter Beteiligung von BVSK-Sachverständigen, in denen Sachverständige von Versicherern in Regress genommen wurden, erfolgreich bestritten werden.
Durch die Tatsache, dass der BVSK-Sachverständige gehalten ist, bei der Prüfung der Restwerte auch zu berücksichtigen, mit welchen Erlösen ein Kfz-Reparaturbetrieb bei Vermarktung des Restwertes rechnen kann, steht auch der geschädigte Autofahrer auf der sicheren Seite, da hierdurch ausgeschlossen ist, dass zu seinen Lasten Gewinnmaximierung betrieben wird. Auf der anderen Seite stellt die Richtlinie für die Masse der Kfz-Reparaturbetriebe sicher, dass sie berechtigt sind, vom Geschädigten den Restwert zu erwerben, zu dem Wert, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ermittelt hat.
Der Geschäftsführer des BVSK, Rechtsanwalt Elmar Fuchs, weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass Kfz-Reparaturbetriebe gut beraten sind, mit dem Kauf des Restwertes vom geschädigten Autofahrer nicht zu lange zu warten.
Es gibt bedenkliche Äußerungen vereinzelter Anwälte oder Versicherer, wonach der Geschädigte vor Veräußerung Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer nehmen müsste. Die Rechtsprechung deckt derartige Äußerungen nicht. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, sein Fahrzeug auch an seinen Kfz-Reparaturbetrieb zu veräußern, zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert, wenn ihm zuvor kein höheres, konkretes Angebot des Versicherers zugeht.
In offensichtlicher Unkenntnis der Inhalte der Restwertrichtlinie des BVSK hat der geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DeutschenAnwaltVerein Kfz-Sachverständige auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung hingewiesen. Möglicherweise war es bei den Funktionsträgern dieser Arbeitsgemeinschaft im DeutschenAnwaltVerein nicht bekannt, dass die Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes auf der BGH-Rechtsprechung aufbaut und diese BGH-Rechtsprechung auch im Sachverständigenwesen zementiert. Der BVSK hat in diesem Bereich angeboten, auch kurzfristig Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft anzubieten.

BVSK April 02

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