Rechte/Pflichten - Urteile

Schadensersatz

Ist ein Kfz. bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte Reparatur verlangen (BGB § 249, 2). Dieser Geldbetrag bemißt sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (st. Rspr. seit BGHZ 4,82).
Dafür kann das Gutachten eines anerkannten Kfz.-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, seine überobligatorischen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

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